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Hier erhalten Sie Informationen wie Sie sich in einem Schadensfall verhalten.

Wie verhalte ich mich im Schadensfall?

Freie Wahl der Reparaturwerkstatt

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, sich frei eine Werkstatt Ihres Vertrauens für die Reparatur des Schadens auszuwählen.

Damit Ihr Fahrzeug wieder in den ursprünglichen und ordnungsgemäßen Zustand gebracht wird, sollten Sie eine Werkstatt aufsuchen, die über hochqualifiziertes Fachpersonal sowie die neueste technische Ausstattung verfügt. So kann sichergestellt werden, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt keine Probleme mit Ihrem Fahrzeug haben werden.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen in der Zukunft Probleme zu ersparen. Darüber hinaus stellen wir sicher, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt keine Schwierigkeiten bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder bei möglichen Kulanzfällen haben werden.

Rechtliche Beratung

Im Schadensfall steht es Ihnen frei, einen Anwalt zu beauftragen.

Als Unfallopfer haben Sie die Möglichkeit, die entstandenen Anwaltskosten bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einzufordern.

Ein rechtlicher Beistand kann Sie fachgerecht in den Punkten Schadensregulierung, Ausgleich für Wertminderung, Gutachten, Unfallersatzfahrzeug, Nutzungsausfall und vieles mehr beraten und unterstützen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Suche nach einem fachgerechten Anwalt behilflich.

KFZ-Sachverständiger

Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie als Geschädigter stets die Möglichkeit, einen KFZ-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Dieses Recht haben Sie unabhängig davon, ob die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihnen einen Sachverständigen vorgeschlagen hat.

Ein KFZ-Sachverständiger dient Ihnen zur Beweissicherung und ermittelt die genaue Schadenshöhe, eine eventuelle Wertminderung, den Fahrzeugrestwert und vieles mehr.

Daher empfehlen wir Ihnen, einen qualifizierten und unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu beauftragen, und helfen Ihnen gerne bei der Suche.

Unfallersatzfahrzeug

Generell haben Sie als Unfallopfer Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten hierfür werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen.

Dies gilt gewöhnlich für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug instandgesetzt wird, oder auch schon vorher, wenn z.B. Ihr Fahrzeug sich noch beim Abschleppdienst oder beim Gutachter befindet.

Des Weiteren haben Sie in der Regel 1-2 Tage Zeit, um sich nach Erstellung des Gutachtens für einen Mietwagen zu entscheiden. Auch im Falle eines Totalschadens haben Sie das Recht auf ein Ersatzfahrzeug.

Gerne sind wir Ihnen behilflich, ein Unfallersatzfahrzeug zu besorgen und mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen.

Totalschaden

Stellt ein KFZ-Sachverständiger fest, dass Ihr Fahrzeug ein Totalschaden ist, bedeutet dies, dass die Reparaturkosten höher sind als der eigentliche Wert des Fahrzeugs.

In diesem Falle erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs erstattet. In einigen Ausnahmefällen können Ihnen auch höhere Reparaturkosten erstattet werden, wenn die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht um 30% übersteigen und das Fahrzeug vollständig nach dem vorliegenden Gutachten instandgesetzt wird.

Falls Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden sollten, können Sie das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen.

Egal ob Reparatur, Verkauf oder Vermittlung, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Unfall mit Personenschaden

Falls Sie unverschuldet oder verschuldet an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt sind, sollten Sie sich umgehend von einem Fachanwalt beraten lassen.

Eine fachgerechte Betreuung ist in diesem Falle besonders wichtig, da ermittelt werden muss, in welcher Art und Umfang Entschädigungen den verletzten Unfallbeteiligten zustehen. Dies kann unter anderem in Form von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten oder auch Erstattungen für Verdienstausfall/Erwerbsausfall erfolgen.

Auch hier helfen wir Ihnen gerne bei der Suche eines fachgerechten Rechtsanwalts.

Unverschuldet

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich den Anspruch, Ihren Unfallschaden von dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung ersetzt zu bekommen. Dies ist in § 249 BGB Absatz (1) und (2) geregelt.

Hinweis

Die Inhalte des gesamten Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar.

Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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